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Studienfortschrittskontrolle in den Studiengängen am Physik-Department

Grundsätzlich können nicht bestandene Prüfungen außerhalb der GOP und bei Auflagen beliebig oft wiederholt werden. Allerdings muss nach jedem Fachsemester eine festgelegte Anzahl an ECTS-Punkten erworben worden sein ("Studienfortschrittskontrolle"), was ein gewisses Kontingent an bestandenen Modulen erfordert.

Die im Rahmen der Studienfortschrittskontrolle erforderlichen ECTS-Punkte richten sich nach der Grundregel, dass Sie maximal zwei Semester (also 60 CP) hinter dem Regelstudienplan hinterher sein dürfen. Für den Bachelorstudiengang ergeben sich damit die in folgender Tabelle wiedergegeben:

Ende FachsemesterMuss [CP]Soll [CP]
3 30 90
4 60 120
5 90 150
6 120 180
7 150
8 180

Für die Masterstudiengänge ergeben sich analog die Credit-Hürden aus folgender Tabelle:

Ende FachsemesterMuss [CP]Soll [CP]
3 30 90
4 60 120
5 90*
6 120

Bei Unterschreiten der Credit-Hürden nach Abschluss der zweiten Prüfungsperiode der Semester 3 bis 7 im Bachelor oder 3 bis 5 im Master ist das Studium endgültig nicht bestanden. Im Fall des Unterschreitens der Credit-Hürde im Anschluss an das 8. Semester im Bachelor bzw. das 6. Semester im Master sind alle nicht abgelegten Prüfungen nicht bestanden und müssen im Folgesemester endgültig abgelegt werden.

Über diese Credithürde hinaus müssen in den Masterstudiengängen nach dem zweiten Semester Prüfungsleistungen bestanden sein, die in den jeweiligen Fachprüfungsordnungen festgelegt sind**. Im Bachelorstudiengang ist diese Anforderung durch die GOP-Prüfungen erfüllt.

Auf Grund der Einschränkungen durch die COVID-19-Pandemie erhalten alle Studierende, die im SS 2020 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren eine pauschale Fristverlängerung um ein Semester. Das gleich gilt jeweils für das WS 2020/1, das SS 2021 und das WS 2021/2.
Der oben genannte ohne (zusätzliche) Begründung erlaubte Fehlbetrag ist daher für Studierende, die in einem der genannten Semester immatrikuliert aber nicht beurlaubt waren, effektiv 90 CP und für Studierende, die in zwei der genannten Semester immatrikuliert aber nicht beurlaubt waren, effektiv 120 CP usw. – in den Tabellen ist jeweils der Wert aus der Zeile (tatsächliches Fachsemester) minus (gewährte Fristverlängerung) relevant.

Technisch erfolgt die Überprüfung der Credit-Hürden in der Regel ca. einen Monat nach Semesterende, so dass alle Leistungen aus Wiederholungsprüfungen noch berücksichtigt werden. Bereits abgebene aber noch nicht abschließend bewertete Abschlussarbeiten, bei denen sich ein Bestehen abzeichnet, werden ebenfalls berücksichtigt.

Sollten sich bei Ihnen abzeichnen, dass Sie zum Ende des Semesters in Konflikt mit der Studienfortschrittskontrolle kommen könnten, so kontaktieren Sie frühzeitig den Schriftführer des Prüfungsausschusses, um Ihr weiteres Studium zu diskutieren und Lösungsmöglichkeiten zu suchen.


(*) Wenn man in den vier Physik-Masterstudiengängen (KTA, KM, BIO, AEP) nach dem vierten Semester genau die 60 ECTS der Vertiefungsphase erreicht hat, sind nach dem fünften Semester mit der ersten Hälfte der Forschungsphase nur 85 ECTS möglich. In genau diesem Fall wird vom Prüfungsausschuss automatisch eine Fristaussetzung gewährt.

(**) In den vier Physik-Masterstudiengängen (KTA, KM, BIO, AEP)müssen nach dem zweiten Semester mindestens 10 ECTS aus den Spezialfächern bestanden sein.



Photo von Dr. rer. nat. Philipp Höffer von Loewenfeld.

Schriftführer des Prüfungsausschusses für den Bachelorstudiengang Physik

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Photo von Dr. rer. nat. Martin Saß.

Schriftführer des Prüfungsausschusses für die Masterstudiengänge Physik

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